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AGB Partnerbank (eCommerce) / Abschnitt 1 „Paymentbedingungen“

Definitionen

Für den Vertrag und die dazugehörenden Anhänge gelten die folgenden Definitionen:

  1. 3 D Secure ist ein von Mastercard und VISA entwickelter Sicherheitsstandard zur Authentisierung von Kartenzahlungen im Internet.
  2. ACQUIRING BANK ist ein Finanzinstitut, das mit Händlern einen Vertrag über die Annahme von Karten als Zahlungsmittel abschliesst und Kartenzahlungen für Händler abrechnet.
  3. ACQUIRING SERVICES beinhalten die Verarbeitung, das Clearing und die Abwicklung von Kartentransaktionen zwischen den Kartengesellschaften, den Händlern und den Issuern.
  4. ARBEITSTAG bezeichnet jeden anderen Tag als Samstag, Sonntag oder Feiertag innerhalb der europäischen Union.
  5. AUTHORISIERUNG bezeichnet das Verfahren der Genehmigung oder Ablehnung bei einer Kartenanfrage. Sobald eine Transaktion vom Händler beim Zahlungsdienstleister eingereicht wird, findet eine Überprüfung statt, ob die Karte genutzt wird und der User die entsprechende Berechtigung besitzt.
  6. CHARGEBACK ist eine Rückbelastung. Sie tritt dann ein, wenn ein Karteninhaber bestreitet, eine Kartentransaktion getätigt zu haben. Der Issuer erhebt in diesem Fall Einspruch bei der Acquiringbank und fordert den Transaktionsbetrag vom Konto des Händlers zurück.
  7. CVV/CVC ist ein auf dem Magnetstreifen einer Karte verschlüsseltes Sicherheitsmerkmal, das beim Kauf vom Kartenlesegerät erfasst wird.
  8. CVV2/CVC2 ist der dreistellige Sicherheitscode auf dem Unterschriftsfeld auf der Rückseite einer Karte.
  9. HÄNDLER (auch: Merchants) sind Unternehmen, die mit einem Acquirer einen Vertrag abgeschlossen haben.
  10. ISSUER bezeichnet ein Finanzinstitut, das als Mitgliedsbank bei den Kartenorganisationen Zahlungskarten (Kredit-, Debit- und Prepaidkarten) ausgibt.
  11. KARTEN sind Kredit-, Debit-und Prepaid-Karten.
  12. KARTENINHABER sind diejenigen Personen, die mit dem Issuer einen Vertrag abgeschlossen und auf ihren Namen eine Karte erhalten haben. Der Issuer bleibt weiterhin Eigentümer der Karte.
  13. PAYMENT CARD INDUSTRY DATA SECURITY STANDARD (PCI-DSS) ist ein von Mastercard und VISA initiierter Sicherheitsstandard für Händler und Zahlungsdienstleister, die Kartenzahlungen auf verarbeiten oder Kartendaten speichern sowie weiterleiten.
  14. SETTLEMENT ist die Abwicklung von Transaktionen und Hinterlegung der abgewickelten Transaktionen bei der Acquiringbank des Händlers.
  15. VERTRAGSPARTNER ist der im Zahlungsvertrag benannte Händler.
  16. ZAHLUNGSDIENSTLEISTER ist ein Unternehmen, das für Händler unter anderem elektronische Zahlungstransaktionen entgegennimmt, authentifiziert, abwickelt. Allenfalls stellt er dem Händler auch die entsprechende Software zur Verfügung stellt.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Abwicklungen von Zahlungen mittels der zwischen den Parteien vereinbarten Bezahlverfahren, sofern diese Zahlungen unter Zuhilfenahme der technischen Dienstleistungen des Prozessors initiiert wurden. Bei Abschluss dieses Vertrages handelt der Vertragspartner ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Für die einzelnen Bezahlverfahren gelten ergänzend Besondere Bedingungen, die als Anlagen diesen Paymentbedingungen beigefügt sind. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser Paymentbedingungen und den Regelungen der Besonderen Bedingungen gehen die Regelungen der Besonderen Bedingungen vor.
  2. Die Bank rechnet die für den Vertragspartner abgewickelten Zahlungen jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats ab. Der Vertragspartner hat sämtliche ihm von der Bank oder einer dritten Partei erteilten Abrechnungen unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen der Bank unverzüglich, spätestens aber binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der jeweiligen Abrechnung mitzuteilen. Die rechtzeitige Absendung der Einwendungen reicht zur Fristwahrung aus. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Bank in der Abrechnung besonders hinweisen. Der Vertragspartner kann auch nach Fristablauf Berichtigung der Abrechnung verlangen. Er muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war.
  3. Die Bank wird die dem Vertragspartner nach Maßgabe der Abrechnungen im Sinne von Absatz 2 zu leistenden Zahlungen auf das von dem Vertragspartner angegebene Konto überweisen. Die Bank wird mit der Ausführung der Überweisung zu dem Zeitpunkt beginnen, der von dem Vertragspartner gegenüber der Bank jeweils vorgegeben wird.
  4. Ansprüche des Vertragspartners im Sinne von Absatz 3 müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Sechswochen-Frist nach Absatz 2 gegenüber der Bank schriftlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Dieser Absatz 4 gilt nicht für Ansprüche, über deren Bestehen die Parteien vor Ablauf der Sechsmonats-Frist in Verhandlungen eingetreten sind.
  5. Die Bank und der Vertragspartner dürfen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesen Paymentbedingungen Dritter bedienen. Ein Verschulden dieser Dritten wird der Partei, die den Dritten jeweils beauftragt, wie eigenes Verschulden zugerechnet.

§ 2 Pflichten des Vertragspartners / Prüfungen bei dem Vertragspartner

  1. Der Vertragspartner hat die von der Bank abgefragten Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Sämtliche Änderungen müssen der Bank vom Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich schriftlich angezeigt werden, insbesondere
    1. Änderungen des Geschäftsgegenstandes,
    2. Änderungen der Art des Produktsortiments,
    3. Veräußerungen oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel,
    4. Änderungen der Rechtsform oder der Firma,
    5. Änderungen von Adresse oder Bankverbindung,
    6. Änderungen der finanziellen Lage des Vertragspartners sowie
    7. Änderungen der Informationen, die der Vertragspartner gemäß den Gesetzen zur Bekämpfung der Geldwäsche erteilt hat.

    Der Vertragspartner stellt der Bank unaufgefordert auch jegliche anderen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrages für die Bank relevant sein können.

  2. Auf Verlangen der Bank wird der Vertragspartner der Bank unverzüglich seine beglaubigten Handelsregisterauszüge, andere Auszüge aus Registern, Gewerbeerlaubnisse, Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse und sämtliche Informationen, die nach den jeweils anwendbaren Gesetzen zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Daneben wird der Vertragspartner der Bank in angemessenem Umfang alle sonstigen von der Bank angeforderten aktuellen Informationen und Dokumente betreffend den Vertragspartner (z. B. bezüglich der finanziellen Situation des Vertragspartners) unverzüglich zur Verfügung stellen.
  3. Betreibt der Vertragspartner Geschäfte, die nach anwendbarem Recht einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (z. B. in Bezug auf bestimmte Kundengruppen wie etwa Jugendliche), insbesondere Glücksspiele, Lotterien, Wetten und Ähnliches, wird der Vertragspartner gegenüber der Bank unverzüglich nachweisen, dass diese Erlaubnis erteilt wurde (insbesondere durch Vorlage einer beglaubigten Kopie), und die Bank unverzüglich davon in Kenntnis setzen, falls eine solche Erlaubnis sich ändert, endet, zurückgenommen wird oder ihre Gültigkeit anderweitig verliert.
  4. Der Vertragspartner stellt sicher, dass in seinem Einflussbereich keine Manipulation der Dateneingabe möglich ist, insbesondere keine missbräuchliche Benutzung von Datenverarbeitungseinheiten, mit denen Zahlungstransaktionen unter diesem Vertrag initiiert werden können, durch Firmenangehörige oder unbefugte Personen.
  5. Die Bank ist berechtigt, die im Vertrag aufgeführten Vertragspartnerdaten zur Überprüfung etwaiger früherer Vertragsverletzungen bei anderen Stellen, die Karten abrechnen, an hierfür eingerichtete Auskunftsstellen zu übermitteln. Das gleiche gilt bei Vertragsverletzungen durch den Vertragspartner, die die Bank zur Kündigung berechtigen.
  6. Der Vertragspartner wird der Bank oder von der Bank oder MasterCard oder Visa beauftragten Dritten auf Verlangen der Bank eine Besichtigung seiner Geschäftsräume gestatten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Paymentbedingungen und der Besonderen Bedingungen zu prüfen, insbesondere ob und inwieweit organisatorische Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen des Vertragspartners nach den branchenüblichen Standards geeignet sind, Missbrauch oder sonstige Manipulationen jedweder Art an den Systemen des Vertragspartners auszuschließen und ob § 7 der Besonderen Bedingungen für die Abwicklung von Kartentransaktionen eingehalten wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei solchen Prüfungen uneingeschränkt und auf eigene Kosten mitzuwirken bzw. diese zu ermöglichen. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass solche Prüfungen unmittelbar in Bezug auf (und in den Geschäftsräumen von) jeglichen technischen Dienstleistern und anderen Subunternehmen durchgeführt werden können, die der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages beauftragt hat.

§ 3 Sicherheiten

  1. Unbeschadet der gesetzlichen Sicherungsrechte bestellt der Vertragspartner der Bank zur Sicherung aller bestehenden und künftigen (auch bedingten und befristeten) Ansprüche der Bank gegenüber dem Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an allen ihm gegen die Bank gemäß § 10 der Besonderen Bedingungen für die Abwicklung von Kartentransaktionen, § 4 der Besonderen Bedingungen für die Abwicklung von Lastschrifttransaktionen sowie § 5 der Besondere Bedingungen für die Abwicklung von Zahlungen mittels „Kauf auf Rechnung“ oder „Ratenkauf“ zustehenden oder künftig zustehenden Zahlungsansprüchen (im Folgenden: „Vertragspartnerzahlungen“), sofern diese Zahlarten Teil der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der Bank sind. Die Bank nimmt die Pfandrechtsbestellung an.
  2. Die Bank behält den mit dem Vertragspartner vereinbarten prozentualen Anteil des Gesamtvolumens der an den Vertragspartner für einen Abrechnungszeitraum zu leistenden Vertragspartnerzahlungen (im Folgenden: „prozentualer Sicherheitseinbehalt“) für einen Zeitraum von sechs Monaten (im Folgenden: „Einbehaltungszeitraum“) ein. Die Bank überprüft die Höhe des Gesamtbetrages des prozentualen Sicherheitseinbehaltes (im Folgenden: „Gesamtsicherheitseinbehalt“) am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums und bewertet die Höhe des für die Bank bestehenden Sicherheitsrisikos. Übersteigt der Gesamtsicherheitseinbehalt das auf Grundlage der bisherigen Zahlungsansprüche der Bank gegen den Vertragspartner und deren erwarteter künftiger Entwicklung geschätzte Sicherungsbedürfnis um mehr als zehn Prozent (10 %), zahlt die Bank den übersteigenden Betrag an den Vertragspartner aus. Übersteigt das Sicherungsbedürfnis den Gesamtsicherheitseinbehalt, hat die Bank das Recht, die Höhe des prozentualen Sicherheitseinbehaltes angemessen oder den Einbehaltungszeitraum angemessen zu ändern. Das Sicherungsbedürfnis gilt insbesondere dann als erhöht, wenn
    1. die Rückbelastungsquote des Vertragspartners in Bezug auf Kartentransaktionen oder Lastschrifttransaktionen die in der § 9 der Besonderen Bedingungen für die Abwicklung von Kartentransaktionen genannten Grenzwerte übersteigt oder im Vergleich zum Vormonat um mehr als fünfzig Prozent (50 %) ansteigt; oder
    2. die Summe der von dem Vertragspartner neu eingereichten Transaktionen nicht nur unerheblich zurückgeht.
  3. Die Bank kann vom Vertragspartner darüber hinaus für alle bestehenden oder künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung weiterer üblicher Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt oder befristet sind.
  4. Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Vertragspartner zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Vertragspartner rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
    1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder
    2. sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
  5. Die Bank wird dem Vertragspartner für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach § 9 Absatz 3 (f) Gebrauch zu machen, falls der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie den Vertragspartner zuvor hierauf hinweisen.

§ 4 Vergütung, Aufwendungsersatz

  1. Die vom Vertragspartner für die Inanspruchnahme der Leistungen der Bank zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und der Bank. Abweichend von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Erhebung von Entgelten für die Erfüllung von Nebenpflichten nach §§ 675c bis 676c BGB auch dann zulässig, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Die Bank kann unabhängig davon, ob der Vertragspartner den Betrag der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, für die Umsatzsteuer optieren.
  2. Sämtliche Aufwendungen, die der Bank unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehen, sind der Bank vom Vertragspartner zu ersetzen, soweit die Bank diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 675 Abs. 1, 670 BGB bzw. §§ 675c Abs. 1, 670 BGB). Anstelle der Erstattung kann die Bank gemäß § 257 BGB Freistellung von einer in diesem Zusammenhang eingegangenen Verbindlichkeit erlangen. Aufwendungen im Sinne von Satz 1 und 2 sind insbesondere alle der Bank zurückbelasteten Zahlungsbeträge, sofern die Bank nicht das Rückbelastungsrisiko zu tragen hat, sowie sämtliche Strafgelder, Zertifizierungsgebühren von Dritten oder sonstige in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelte Gebühren. Zu ersetzende Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere sämtliche Strafgelder oder sonstige Gebühren von MasterCard und Visa, die der Bank unmittelbar oder mittelbar von MasterCard oder Visa – ggf. über einen zwischengeschalteten Lizenznehmer von MasterCard oder Visa – auferlegt werden, soweit diese Strafgelder oder sonstigen Gebühren durch die Transaktionen des Vertragspartners verursacht wurden und aufgrund der Regularien von MasterCard bzw. Visa erhoben worden sind.

§ 5 Haftung des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner haftet und stellt die Bank von allen Aufwendungen, Kosten, Ansprüchen, Verpflichtungen oder jeglicher Haftung frei, die aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag (einschließlich aller für diesen Vertrag geltenden Bedingungen) oder den anwendbaren Gesetzen entstehen. Sollte die Bank aufgrund einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Vertragspartner von MasterCard oder Visa mit Strafgeldern belastet werden, stellt der Vertragspartner die Bank hiervon frei bzw. erstattet der Bank geleistete Strafgelder im Wege des Schadensersatzes. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren, der Bank der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  2. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 6 Haftung der Bank

  1. Die Bank haftet gegenüber dem Vertragspartner für Handlungen, Unterlassungen oder Vertragsverstöße nur, soweit diese Haftung auf (a) Vorsatz oder (b) grober Fahrlässigkeit der Bank, (c) schuldhaften Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) oder (d) einer den Vertragszweck gefährdenden leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung dieses Vertrages ist.
  2. Die Haftung der Bank gegenüber dem Vertragspartner im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den typischen bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die Bank haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder andere Formen von Folgeschäden.
  4. Eine Haftung der Bank bei Zahlungsvorgängen, die vom Vertragspartner ausgelöst wurden, ist ausgeschlossen, wenn die Bank gegenüber dem Vertragspartner nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist.
  5. Ansprüche des Vertragspartners nach diesem § 6 und Einwendungen des Vertragspartners gegen die Bank bei nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die Bank nicht spätestens sechs Monate nach dem Tag der Belastung mit einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Vertragspartner über die Belastungsbuchung des Zahlungsvorgangs entsprechend dem vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.
  6. Ansprüche des Vertragspartners nach diesem § 6 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände(a) auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
    (b) von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

§ 7 Aufrechnung

Der Vertragspartner darf gegen Forderungen der Bank nur insoweit aufrechnen als die Forderungen des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig entschieden sind. Das Recht der Bank zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen oder mit Forderungen, die zum Zwecke der Aufrechnung an die Bank abgetreten wurden, bleibt unberührt.

§ 8 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Jede der Parteien wird jegliche Informationen oder Unterlagen, die sie von der jeweils anderen Partei (im Folgenden: „Informationsgeber“) vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages erhalten oder anderweitig durch diese erlangt hat und die sich auf diesen Vertrag oder seine Bedingungen (einschließlich der Vertriebsunterlagen) oder auf das Geschäft, die finanzielle Lage, die Produkte und Erwartungen, Prozesse und Methoden, Kunden und Angestellte der jeweils anderen Partei (insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) beziehen, sowie jegliche anderen Informationen und Unterlagen streng vertraulich behandeln (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“). Dies gilt unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftiger Weise als vertraulich eingestuft werden sollten.
  2. Keine der beiden Parteien wird vertrauliche Informationen ihren jeweiligen Mitarbeitern, Vertragspartnern oder Beratern gegenüber verwenden oder offen legen oder sie an Dritte (insbesondere verbundene Unternehmen der Parteien) übermitteln, außer wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist (dies betrifft insbesondere das Recht der Bank, Transaktions- oder andere Daten an MasterCard oder Visa oder an dritte Dienstleister zu übermitteln). Die Parteien informieren jeden Empfänger vertraulicher Informationen vor der Übermittlung über ihren vertraulichen Charakter und verpflichten jeden Empfänger zur Einhaltung von ebenso strengen Vertraulichkeitsverpflichtungen wie den in diesem Vertrag geregelten.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, soweit diese (a) der empfangenden Partei bereits unabhängig vom Abschluss oder der Umsetzung dieses Vertrags bekannt waren, (b) auf andere Weise als durch die Verletzung dieses § 8 durch die empfangende Partei bereits allgemein bekannt sind oder werden oder (c) durch eine der Parteien kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offen gelegt werden müssen.
  4. Jegliche Vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum des Informationsgebers und dürfen nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung kopiert oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen des Informationsgebers muss die andere Partei die vertraulichen Informationen und ihre Verkörperung zurückgeben oder vernichten und die Vernichtung schriftlich bestätigen.
  5. Der Vertragspartner und die Bank verpflichten sich zur Einhaltung aller jeweils geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten.
  6. Die vorstehenden Pflichten gelten auch nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages fort, bis die empfangende Partei nachweist, dass die vertraulichen Informationen auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen diesen § 8 durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind.

§ 9 Vertragslaufzeit

  1. Dieser Vertrag tritt mit Annahme durch den Vertragspartner und die Bank in Kraft. Er hat eine unbestimmte Laufzeit und von jeder der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Das jederzeitige Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 675h Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Unbeschadet aller sonstigen Kündigungsrechte hat die Bank das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz oder die Niederlassung, von der aus er seine Geschäfte betreibt, in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) verlegt.
  2. Die Bank hat das Recht, die Erbringung seiner Leistungen gegenüber dem Vertragspartner auszusetzen, wenn der Vertragspartner seine Pflichten aus diesem Vertrag in nicht nur unerheblichem Maße verletzt. Sollte sich eine Vertragsverletzung nur auf einzelne Bezahlverfahren oder einzelne Kartentypen beziehen (z. B. nur auf Kreditkarten), hat die Bank das Recht, nur die Abwicklung des jeweiligen Bezahlverfahrens oder des jeweiligen Kartentyps auszusetzen, der von der Vertragsverletzung betroffen ist. Im Falle einer Aussetzung der Leistungen wird die Bank den Vertragspartner binnen eines Geschäftstages hierüber unterrichten. Hat der Vertragspartner das den Verstoß gegen seine Vertragspflichten bildende Verhalten beendet, hat er die Bank hierüber zu informieren. Die Bank wird den Vertragspartner darüber informieren, ob er den Verstoß als beseitigt ansieht, und gegebenenfalls die Erbringung der Leistungen wieder aufnehmen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung beider Parteien bleibt unberührt. Die Bank kann diesen Vertrag insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn
    1. der Bank erhebliche nachteilige Umstände über den Vertragspartner bekannt werden, die ihm ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar machen; oder
    2. der Vertragspartner in den ersten sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages keine Transaktionen einreicht; oder
    3. der Vertragspartner sich in Auflösung befindet oder im Sinne von § 17 InsO insolvent wird oder wenn er die Gesamtheit oder Teile seines Vermögens, seines Betriebes oder seines Geschäfts außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges veräußert; oder
    4. der Vertragspartner unrichtige Angaben über seine finanzielle Lage gemacht hat, sofern diese Angaben von besonderer Bedeutung für die Entscheidung der Bank waren, diesen Vertrag, eine bestimmte Anlage dazu oder andere operative Geschäfte, die ein Risiko für die Bank beinhalten, einzugehen; oder
    5. eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Vertragspartners oder des Wertes der vom Vertragspartner gegebenen Sicherheiten eintritt oder einzutreten droht, die die Rückzahlung von Beträgen oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber der Bank in Frage stellt, selbst wenn dafür zur Verfügung gestellte Sicherheiten verwertet werden; oder
    6. der Vertragspartner nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank festgelegten Frist seiner Verpflichtung nachkommt, Sicherheiten gemäß diesem Vertrag zu stellen oder zu verstärken; oder
    7. eine nach Absatz 2 berechtigte Aussetzung der Leistungen länger als dreißig Tage andauert; oder
    8. der Anteil der Rückbelastungen hinsichtlich Zahlungstransaktionen mittels Karten oder Lastschrift über einen Bemessungszeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten jeweils ein halbes Prozent der Anzahl der Transaktionen im jeweils vorhergehenden Kalendermonat (nur Belastungen, keine Gutschriften) oder ein halbes Prozent des Gesamtumsatzvolumens übersteigt; während der ersten sechs Monate der Erbringung der betreffenden Leistungen ist dieser Bemessungszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzt; oder
    9. eine Kartenorganisation die Bank auffordert die vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu kündigen; oder
    10. der Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
      1. der Vertragspartner im Rahmen der Antragsprüfung von der Bank angeforderte Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur Verfügung stellt oder von der Bank erteilte Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt; oder
      2. der Vertragspartner nicht ausschließlich seine eigenen Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten, sondern auch die Dritter zur Abrechnung bei der Bank einreicht (so genanntes „Third Party Billing”); oder
      3. der Vertragspartner Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen akzeptiert hat, die er gemäß dieses Vertrages nicht akzeptieren durfte; oder
      4. der Vertragspartner nicht oder nicht mehr über die für seinen Geschäftsbetrieb gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse verfügt; oder
      5. der Vertragspartner nicht gemäß § 3 Absatz 5 der Besonderen Bedingungen für die Abwicklung von Kartentransaktionen die entsprechenden Marken und Logos sichtbar anbringt, um anzuzeigen, welche Karten zur Zahlung akzeptiert werden; oder
      6. der Vertragspartner Karteninhaber bzw. Schuldner auffordert, in Bezug auf an die Bank abgetretene Vertragsforderungen Zahlungen an den Vertragspartner zu leisten.
  4. Die außerordentliche Kündigung durch eine Partei wegen eines Vertragsverstoßes ist erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Verstoßes durch die jeweils andere Partei zulässig oder nachdem eine Abmahnung der jeweils anderen Partei ohne Erfolg geblieben ist, es sei denn, dass eine solche Fristsetzung oder Abmahnung nach dem anwendbaren Recht aufgrund der besonderen Umstände des Falles entbehrlich ist.
  5. Bei Beendigung dieses Vertrages wird der Vertragspartner auf Verlangen der Bank alle dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten an die Bank zurückgeben und in jedem Fall alle Hinweise auf die Zahlungsinstrumente aus seinen Geschäftsräumen, von seinen Websites oder sonstigen Angeboten und von anderen Orten entfernen, sofern er zur Anbringung nicht anderweitig berechtigt ist. Nach Kündigung von Leistungen nach dieser Anlage ist der Vertragspartner nicht mehr berechtigt, die markenrechtlich geschützten Begriffe „MasterCard“ oder „Visa“ in irgendeiner Form im Zusammenhang mit diesen gekündigten Leistungen zu verwenden, sofern er nicht anderweitig zu ihrer Nutzung berechtigt ist. Bereits begonnene Geschäftsfälle werden ungeachtet der Kündigung oder Beendigung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Ende abgewickelt.
  6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 10 Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

Sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger des Anspruchs von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Satz 1 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist München.
  3. Sollte eine der jetzt oder in Zukunft in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend im Fall von Vertragslücken. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung bzw. zur Ausfüllung einer Lücke gilt eine angemessene Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien entsprechend dem Vertragszweck gewollt hätten, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bereits berücksichtigt hätten.
  4. Die Bank ist berechtigt, dem Vertragspartner Änderungen dieser Paymentbedingungen, der Besonderen Bedingungen gemäß der Anhänge A bis C sowie sonstiger Vertragsbestandteile spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzubieten. Die Zustimmung des Vertragspartners zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner gegenüber der Bank nicht bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung seine Ablehnung erklärt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in seinem Angebot besonders hinweisen. Der Vertragspartner ist bis zum Wirksamwerden der Änderung auch berechtigt, den Vertrag mit der Bank fristlos und kostenfrei zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Vertragspartner in ihrem Angebot hinweisen. Die Bank kann diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen im Ganzen oder in Bezug auf die von den Änderungen betroffenen Leistungen kündigen, wenn der Vertragspartner einer vorgeschlagenen Änderung der AGB fristgerecht widerspricht. Im Übrigen können die Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
  5. Die sich aus §§ 675d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 248 §§ 3 bis 9 EGBGB ergebenden Informationspflichten werden abbedungen.

Anhang A: Besondere Bedingungen für die Abwicklung von Kartentransaktionen

§ 1 Anwendungsbereich und Leistungsgegenstand

  1. Diese Besonderen Bedingungen finden Anwendung, wenn der Vertragspartner und die Bank die Abwicklungen von Zahlungen im Bezahlverfahren „Kreditkarte“ vereinbart haben.
  2. Der Vertragspartner beauftragt die Bank (Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675c Abs. 1 BGB), die von dem Vertragspartner bei der Bank eingereichten Transaktionen, die mittels einer MasterCard-, Visa-Kreditkarte (im Folgenden für beide Kartentypen: „Kreditkarte“) initiiert wurden (im Folgenden: „Kartentransaktionen“), nach Maßgabe der Bestimmungen der Paymentbedingungen (einschließlich dieses Anhangs A) abzuwickeln und die den Kartentransaktionen zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge abzurechnen.

§ 2 Akzeptanz von Karten durch den Vertragspartner

  1. Eine Annahme von Karten und die damit verbundene Abfrage der Kartendaten beim Karteninhaber darf ausschließlich zum Zwecke der Bezahlung von bereits vom Vertragspartner gelieferten oder noch zu liefernden Waren und bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen und nur auf der Grundlage einer direkten Vertragsbeziehung mit dem Karteninhaber erfolgen. Der Vertragspartner ist zur Akzeptanz von Karten nicht verpflichtet.
  2. Lässt der Vertragspartner die Zahlung mittels Karten zu, verpflichtet er sich, den betreffenden in- und ausländischen Karteninhabern alle beim Vertragspartner angebotenen Waren oder Leistungen nicht zu höheren Preisen und nicht zu ungünstigeren Bedingungen bargeldlos anzubieten bzw. zu verkaufen wie Karteninhabern, die bar oder mittels Überweisung oder mittels Lastschrift bezahlen. Der Vertragspartner wird insbesondere keine zusätzlichen Kosten berechnen und keine Sicherheiten verlangen („No-Surcharge”-Grundsatz). Abweichend hiervon ist der Vertragspartner berechtigt, für Zahlungen mittels MasterCard-Kreditkarte einen Zuschlag zu verlangen, wenn und soweit alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Vertragspartner weist den Karteninhaber vor der Durchführung des Bezahlvorgangs und unmittelbar vor Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Bank deutlich erkennbar und an textlich hervorgehobener Stelle darauf hin, dass bei der Bezahlung mit einer MasterCard-Kreditkarte vom Karteninhaber ein Aufpreis zu entrichten ist.
    2. Der Vertragspartner hat entweder ausdrücklich den genauen Betrag des vom Karteninhaber zu entrichtenden Aufpreises anzugeben oder aber die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Aufpreises in leicht verständlicher Form darzustellen.
    3. Die Höhe des Aufpreises hat in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Vertragspartner an die Bank zu entrichtenden Entgelten zu stehen. In keinem Fall darf der Aufpreis den Betrag des vom Vertragspartner an die Bank zu zahlenden Disagios und etwaiger transaktionsbezogener Entgelte übersteigen.

    Das Recht des Vertragspartners, dem Karteninhaber für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments (z. B. eine bestimmte Kreditkarte) eine Ermäßigung anzubieten, bleibt unberührt.

  3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, einen Mindest- oder Höchstbetrag für den Einsatz von Karten festzulegen.
  4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen mittels Karten zuzulassen, wenn
    1. die abzurechnende Forderung des Vertragspartners gegen den Karteninhaber nicht in seinem Geschäftsbetrieb, sondern im Geschäftsbetrieb Dritter begründet wurde oder nicht auf einer Leistung beruht, die für eigene Rechnung des Vertragspartners erbracht wurde; oder
    2. der abzurechnenden Forderung Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen sowie Teilzahlungen oder wiederkehrende Zahlungen zugrunde liegen; oder
    3. mit der Kreditkarte eine bereits bestehende offene Forderung oder ein nicht honorierter Scheck bezahlt werden soll; oder
    4. der abzurechnende Umsatz nicht im Rahmen des von dem Vertragspartner angegebenen Produktsortiments liegt; oder
    5. die Kreditkarte für Glücksspiel, Lotto oder ähnliche Veranstaltungen, für Leistungen im Zusammenhang mit erotischer Unterhaltung oder für Bezahlung von Teilzeitwohnrechten oder damit im Zusammenhang stehenden Entgelten eingesetzt werden soll; oder
    6. die abzurechnende Forderung auf gesetzes- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften beruht; oder
    7. aufgrund der Begleitumstände der Kartenzahlung der Vertragspartner Zweifel an der Berechtigung des Karteninhabers zur Nutzung der Kreditkarte haben müsste. Derartige Zweifel müssen insbesondere bestehen:
      1. wenn der Gesamtbetrag des Kartenumsatzes auf Wunsch des Karteninhabers auf mehrere Karten aufgeteilt werden soll; oder
      2. wenn der Karteninhaber bereits bei Vorlage der Kreditkarte mögliche Probleme bei der Akzeptanz der Kreditkarte ankündigt; oder
      3. wenn mit derselben Kreditkarte mehrere Umsätze zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb von zwei Kalendertagen getätigt werden sollen.
    8. der Karteninhaber die Kreditkarte physisch vorlegt.
  5. Die Einreichung von Kartentransaktionen bei der Bank hat ausschließlich durch Verwendung von elektronischen Belastungsbelegen zu erfolgen.
  6. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter mit den für die Abwicklung von Zahlungen mittels Karten geltenden Abwicklungsmodalitäten vertraut gemacht wurden.

§ 3 Einreichungsgrundsätze

  1. Der Vertragspartner hat bei jeder Bestellung im Fernabsatz vor Einreichung der Transaktionsdaten bei der Bank
    • den Namen und die Anschrift des Karteninhabers,
    • die Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Kreditkarte,
    • das Transaktionsdatum,
    • den Rechnungsbetrag und
    • die Kartenprüfnummer

    elektronisch zu erfassen und – mit Ausnahme der jeweiligen Kartenprüfnummer (CVC bzw. CVV) – mindestens bis zum Ende des in § 9 Absatz 1 vereinbarten Zeitraums zu speichern. Die vorstehend genannten Informationen sind bei jeder Transaktionseinreichung an die Bank zu übermitteln.

  2. Bietet der Vertragspartner gegenüber den Karteninhabern für bestimmte Kartentypen ein spezielles Sicherheitsverfahren an (z.B. „3-D Secure“), ist er verpflichtet, sämtliche Kartentransaktionen für diese Kartentypen unter Verwendung dieses Sicherheitsverfahrens und sämtliche Transaktionsdaten unter Beachtung der ihm bekannten Anforderungen (z. B. vorgeschriebene Verwendung von Logos etc.) über eine zertifizierte und von der Bank zugelassene IT-Plattform an die Bank weiterzuleiten.
  3. Der Vertragspartner hat dem Karteninhaber nach Abschluss der Kartentransaktion eine Transaktionsquittung zukommen lassen. Diese Transaktionsquittung muss eine eindeutige Transaktionskennung sowie die Internet-Adresse (URL) des Vertragspartners beinhalten.
  4. Rückvergütungen (Gutschriften) aus Kartentransaktionen darf der Vertragspartner nur durch elektronische Gutschrift über die von der Bank vorgegebenen Kommunikationswege leisten und auch nur bis zur Höhe der zuvor getätigten Belastung. Jede andere Abwicklung ist unzulässig. Die Bank wird im Falle eines Gutschriftauftrages den betreffenden Kartenemittenten im Namen des Vertragspartners beauftragen, dem Karteninhaber den Betrag des Kartengutschriftbeleges gutzuschreiben; der Vertragspartner bevollmächtigt die Bank hiermit entsprechend. Bei bereits geleisteter Zahlung ist die Bank zur Rückbelastung berechtigt.
  5. Der Vertragspartner hat die Zeichen, die auf die Akzeptanz der Karten hinweisen, auf seiner Internet-Seite entsprechend der Vorgaben der Bank deutlich sichtbar machen.

§ 4 Zusätzliche Pflichten des Vertragspartners, Weitergabe von Daten zum Vertragspartner

  1. Der Vertragspartner hat den Karteninhaber darauf hinzuweisen, dass er für die Lieferung bzw. Erbringung der Waren bzw. Dienstleistungen und aller damit zusammenhängenden Fragen (insbesondere Kundenreklamationen) verantwortlich ist, die den vom Vertragspartner bei der Bank zur Abwicklung eingereichten Transaktionen zugrunde liegen. Hierzu hat der Vertragspartner den Karteinhaber in eindeutiger Weise über seine Identität zu informieren, so dass der Karteninhaber insbesondere den Vertragspartner von Dritten, die an der Abwicklung des Grundgeschäfts beteiligt sind, unterscheiden kann.
  2. Der Vertragspartner darf Logos, Marken oder Kennzeichen der Bank, von MasterCard und von Visa nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank für Werbezwecke verwenden, sofern er nicht anderweitig dazu berechtigt ist.

§ 5 Zusätzliche Anforderungen an Vertragspartner, die Leistungen über das Internet anbieten

  1. Der Vertragspartner darf Kartendaten nur verschlüsselt und in dem jeweils von der Bank zugelassenen Verfahren übermitteln.
  2. Das Angebot der Waren und Leistungen des Vertragspartners ist so zu gestalten, dass nicht der Eindruck entstehen kann, MasterCard oder Visa seien die Anbieter oder Versender der Waren oder Leistungen.
  3. Der Vertragspartner darf nur solche Zahlungstransaktionen bei der Bank einreichen, die über eine zuvor von der Bank genehmigte Internet-Seite des Vertragspartners, die in einer von der Bank genehmigten Sprache abgefasst wurde, initiiert wurden.
  4. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass der Karteninhaber beim Bezahlvorgang deutlich darauf hingewiesen wird, welche URL auf der Abrechnung des Karteninhabers erscheinen wird. Soweit diese URL von der abweicht, die für die Bestellung verwendet wurde, hat der Vertragspartner auf der Seite der Abrechnungsadresse einen Hinweis, Link oder einen sonstigen Hinweis auf die Bestelladresse einzurichten.
  5. Der Vertragspartner hat auf den Internet-Seiten, über die nach diesem Vertrag Zahlungstransaktionen initiiert werden dürfen, folgende Angaben gut sichtbar aufzunehmen:
    1. vollständiger Name und Anschrift, Firmensitz, Handelsregisternummer, Ort des Handelsregisters und alle weiteren Angaben, die nach dem jeweils anwendbaren Recht auf Geschäftsbriefen angegeben werden müssen;
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bestimmungen über Widerrufs- und/oder Rückgaberechte sowie über die Abwicklung von Gutschriften;
    3. von dem Karteninhaber zu entrichtende Vergütung, einschließlich Versand, Verpackung und Steuern (jeweils in einer der von der Bank freigegebenen Transaktionswährungen);
    4. Länder, in die der Vertragspartner versendet und die hierfür geltenden Versandbedingungen;
    5. Währung, in der die Waren und Leistungen des Vertragspartners abgerechnet werden;
    6. Angabe der vollständigen Adresse des Kundenservice, einschließlich aller Kommunikationsmöglichkeiten;
    7. Datenschutzbestimmungen;
    8. verfügbare Sicherheitsverfahren;
    9. vollständige Beschreibung der vom Vertragspartner angebotenen Produkte und Dienstleistungen;
    10. Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie des Zeitpunkt der Vertragserfüllung;
    11. Hinweis, dass der Karteninhaber eine Kopie der Transaktionsdaten aufbewahren sollte;
    12. Angabe zum Belastungszeitpunkt der Kreditkarte;
    13. Angabe des von dem Vertragspartner verwendeten Hinweises auf der Kartenabrechnung des Karteninhabers.
  6. Der Vertragspartner hat
    1. im Falle der wiederkehrenden Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen (Abonnements) eine für den Karteninhaber leicht zugängliche Möglichkeit zur Online-Kündigung einzurichten;
    2. im Falle einer Probenutzung der Waren bzw. Leistungen des Vertragspartners den Karteninhaber rechtzeitig zu informieren, wann diese Probenutzung endet, indem genau angegeben wird, ab wann die Zahlungspflicht einsetzt und welche Kündigungsmöglichkeiten der Karteninhaber hat;
    3. sofern der Vertragspartners Karteninhabern Zugang zu den Websites anderer Unternehmen durch Links anbietet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn die Websites des Vertragspartners verlassen werden.

§ 6 Merchant Category Codes

Auf der Grundlage der vom Vertragspartner gemachten Angaben über sein Produktsortiment) weist die Bank dem Vertragspartner eine oder mehrere Vertragspartnerkategorien zu, denen jeweils bestimmte Merchant Category Codes (MCC) entsprechen. Die Zuweisung der jeweiligen Vertragspartnerkategorie steht im billigen Ermessen der Bank und erfolgt unter Berücksichtigung der weltweit geltenden Regularien von MasterCard und Visa. Der Bank steht es frei, die Vertragspartnerkategorien jederzeit zu ändern, wenn und soweit die Bank dies aufgrund einer erneuten Prüfung des Vertragspartners und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragspartners für erforderlich hält. Unabhängig davon hat der Vertragspartner der Bank jede Veränderung seiner Geschäftstätigkeit mitzuteilen, damit die Bank gegebenenfalls die von der Bank dem Vertragspartner zugewiesenen Vertragspartnerkategorien anpassen kann.

§ 7 Einhaltung von PCI-DSS, SDP und PCI-Zertifizierung

  1. Die Regelungen der § 7 Abs. 2 bis 6 finden auf den Vertragspartner unmittelbar nur dann Anwendung, wenn der Vertragspartner selbst Kartendaten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Sofern der Vertragspartner selbst keine Kartendaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat er sicherzustellen, dass alle Dritten, die er mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Kartendaten beauftragt, die in diesen § 7 Abs. 2 bis 6 enthaltenen Regelungen – auch gegenüber der Bank – einhalten. Der Vertragspartner hat ein Verschulden solcher Dritten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
    Im Falle der Nichtanwendbarkeit der § 7 Abs. 2 bis 6 hat der Vertragspartner eine PCI DSS-Konformitätserklärung nach aktueller Vorgabe der Kartenorganisationen abzugeben. Diese sind im Internet abrufbar
    Nicht als Bestandteil dieser AGB, sondern zu informatorischen Zwecken:
    Aktuell gültig ist der „SBF A“ („Selbstbeurteilungsfragebogen A“), downloadbar unter http://de.pcisecuritystandards.org/_onelink_/pcisecurity/en2de/doc/SAQ_A_v20_12_2_2010_form_DE-DE.pdf; weitere Informationen zu den PCI-Standards sind einsehbar unter http://de.pcisecuritystandards.org/minisite/en/.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die jeweils geltenden Regelungen
    • des Payment Card Industry Data Security Standard (PCI DSS),
    • des MasterCard-Side-Data-Protection-Programms (SDP-Programm) und
    • des Visa-Account-Information-Security- (AIS-) Programms

    während der gesamten Vertragslaufzeit vollständig einzuhalten („PCI-Konformität“). Insbesondere muss er diese Regelungen bei der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Kartendaten einhalten. Die Bank stellt dem Vertragspartner jederzeit auf Verlangen, Informationen zum PCI-DSS, dem SDP-Programm und dem AIS-Programm zur Verfügung.

  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich seine PCI-Konformität durch einen vom PCI-SSC akkreditierten Prüfer prüfen, hierzu eine PCI-Zertifizierung durchführen zu lassen sowie diese während der gesamten Vertragslaufzeit gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden Regelungen des PCI DSS, des SDP-Programms und des AIS-Programms durch entsprechende Rezertifizierung aufrechtzuerhalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Bank gültige und aktuelle Nachweise über eine erfolgreiche bzw. in der Umsetzung befindliche PCI-Zertifizierung eines akkreditierten Prüfers unverzüglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  4. Akkreditierte Prüfer können auf der Internetseite des PCI-SSC vom Vertragspartner eingesehen werden. Auf Anfrage stellt die Bank dem Vertragspartner eine Liste akkreditierter Prüfer zur Verfügung.
  5. Falls der Vertragspartner einen möglichen oder erfolgten unbefugten Zugriff auf Kartendaten (Kompromittierung) in seinen eigenen Systemen bemerkt oder den Verdacht oder die Kenntnis einer Kompromittierung bei von ihm mit der Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung von Kartendaten beauftragten oder anderweitig in die Abwicklung der Kartentransaktionen vom Vertragspartner eingeschalteten Dritten, hat, muss der Vertragspartner die Bank umgehend schriftlich über seine Vermutung benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit der Bank in vollem Umfang zu kooperieren und alle Details einer möglichen oder erfolgten Kompromittierung zu klären. Insbesondere hat der Vertragspartner der Bank Informationen über die Anzahl der betroffenen Datensätze, die Art der betroffenen Kartendaten, den Zeitpunkt der möglichen Kompromittierung, den Zeitpunkt der Aufdeckung, die bereits durchgeführten Maßnahmen sowie alle weiteren Informationen, die von der Bank, von MasterCard oder von Visa als relevant erachtet werden, unverzüglich schriftlich nach Verdacht der Kompromittierung zu geben.
  6. Der Vertragspartner darf keine Authentifizierungsdaten (Vollständige Magnetstreifendaten, CAV2/CVC2/CVV2/CID, PIN/PIN-Block) nach der jeweiligen Genehmigung einer Kartentransaktion speichern.

§ 8 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Daten und Unterlagen bezüglich jeder an die Bank übermittelten Kartentransaktion sowie der diesen zugrunde liegenden Geschäfte, insbesondere sämtliche elektronischen Belastungsbelege, für einen Zeitraum von mindestens achtzehn Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belastungsbelegs, zu speichern. Der Vertragspartner wird der Bank die erforderlichen Auskünfte unverzüglich erteilen und auf Verlangen Ausdrucke der Belege unverzüglich zur Verfügung stellen.
  2. Der Vertragspartner darf die auf einer Kreditkarte gespeicherten Daten, einschließlich der Kartennummer und dem Namen des Karteninhabers, nicht an Dritte übermitteln.
  3. Der Vertragspartner hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Zugriffe Dritter auf die beim Vertragspartner gespeicherten Kartennummern, Karteninhaber- und Transaktionsdaten und die beim Vertragspartner aufbewahrten Unterlagen zu verhindern. Wenn der Vertragspartner die in Satz 1 genannten Daten nicht mehr benötigt, hat er diese von sämtlichen Datenträgern endgültig zu löschen, so dass sie nicht mehr rekonstruiert werden können. Sofern die in Satz 1 genannten Daten bei einem vom Vertragspartner beauftragten Dritten gespeichert werden, hat der Vertragspartner den Dritten insbesondere zur Einhaltung der in Absatz 2 sowie in Satz 1 bis 3 dieses Absatzes 3 genannten Bestimmungen zu verpflichten.

§ 9 Verhinderung von Missbrauchsfällen

  1. Die Rückbelastungsquote hinsichtlich Kartentransaktionen über Visa muß unter den Grenzwerten der Visa Regularien liegen und darf nicht mehr als 200 Chargebacks pro Kalendermonat betragen. Sollten beide Grenzwerte an zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten verletzt werden, können Strafzahlungen entsprechend der Visa Regularien verhängt werden.
  2. Die Rückbelastungsquote hinsichtlich Kartentransaktionen über Mastercard muß unter den Grenzwerten der Mastercard Regularien liegen und darf nicht mehr als 100 Chargebacks pro Kalendermonat betragen. Sollten beide Grenzwerte an zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten verletzt warden, können Strafzahlungen entsprechend der Mastercard Regularien verhängt werden.
  3. Der Vertragspartner hat die Bank unverzüglich darüber zu informieren, wenn es vorhersehbar ist, dass die Rückbelastungsquote mehr als 1,0 % und mehr als 100 Transaktionen während eines Kalendermonats beträgt. Sollte der Anteil der Rückbelastungen hinsichtlich Kartentransaktionen über einen Zeitraum von einem Kalendermonat ein halbes Prozent der Anzahl der Transaktionen im vorhergehenden Kalendermonat (nur Belastungen, keine Gutschriften) übersteigen und mindestens die Anzahl von fünfzig Rückbelastungen erreichen, steht es der Bank frei, den Vertragspartner mittels eines so genannten Chargeback Monitored Merchant Report („CMM Report“) an MasterCard bzw. Visa zu melden.
  4. Sollte der Anteil der Kartentransaktionen mittels Karten, die von Kartenemittenten als betrügerisch gemeldet wurden (Betrugsaufkommen) über einen Zeitraum von einem Kalendermonat eine Anzahl von drei Prozent der Anzahl der Kartentransaktionen im entsprechenden Kalendermonat (nur Belastungen, keine Gutschriften) und ein kumuliertes Transaktionsvolumen von mindestens dreitausend US-Dollar (USD 3.000) oder den entsprechenden Gegenwert erreichen oder überschreiten, steht es der Bank frei, den Vertragspartner darüber zu informieren.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, umgehend Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn sich das Rückbelastungsaufkommen, das Gutschriftaufkommen und/oder das Betrugsaufkommen den oben genannten Grenzwerten nähert.
  6. Sollte der Vertragspartner die oben genannten Grenzwerte erreichen oder überschreiten, kann MasterCard bzw. Visa den Vertragspartner in ein Strafprogramm aufnehmen. Sollte der Vertragspartner seitens MasterCard bzw. Visa in einem entsprechenden Strafprogramm aufgenommen werden, muss er sein Gutschrifts-, Rückbelastungs- und/oder Betrugsaufkommen so weit reduzieren, dass es unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Die Bank wird den Vertragspartner über eventuelle weitere durch MasterCard bzw. Visa vorgegebene Strafmaßnahmen informieren.

§ 10 Verfügbarmachen von Zahlungsbeträgen

  1. Die Bank ist verpflichtet, dem Vertragspartner die aus den bei ihm zur Abrechnung eingereichten Kartenumsatzdaten resultierenden Zahlungsbeträge unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem sie auf dem Konto der Bank eingegangen sind.
  2. Die Bank ist berechtigt, von den in Absatz 1 genannten Zahlungsbeträgen die vereinbarten Entgelte (z. B. Disagio), die zu erstattenden Aufwendungen sowie die auf die Entgelte und Aufwendungen ggf. entfallende gesetzliche Umsatzsteuer abzuziehen, bevor sie dem Vertragspartner verfügbar gemacht werden.

§ 11 Rückbelastung von Zahlungsbeträgen

  1. Alle Gutschriften und Zahlungen der Bank an den Vertragspartner erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung. Eine solche Rückbelastung erfolgt in Bezug auf sämtliche Zahlungsbeträge, die der Bank zurückbelastet werden (z. B. wegen eines Erstattungsanspruchs des Karteninhabers nach § 675x BGB). Satz 1 gilt entsprechend für Zahlungsbeträge, die an den Vertragspartner ausbezahlt wurden, obwohl sie auf dem Konto der Bank nicht eingegangen sind.
  2. Sofern die Bank dem Vertragspartner Zahlungsbeträge gem. § 10 Absatz 1 verfügbar gemacht, aber noch nicht an den Vertragspartner ausgezahlt hat, ist die Bank zu einer Auszahlung nicht verpflichtet, wenn durch die Auszahlung ein Rückbelastungsanspruch oder ein Verrechnungsanspruch der Bank entstehen würde.

Anhang B: Besondere Bedingungen für die Abwicklung von Lastschrifttransaktionen

§ 1 Anwendungsbereich und Leistungsgegenstand

  1. Diese Besonderen Bedingungen finden Anwendung, wenn der Vertragspartner und die Bank die Abwicklungen von Zahlungen im Bezahlverfahren „Lastschrift“ vereinbart haben.
  2. Die Bank kauft auf der Grundlage dieser Besonderen Bedingungen fällige Forderungen des Vertragspartners gegenüber Karteninhabern an, die im Rahmen des zwischen dem Vertragspartner und der Bank vereinbarten Online-Shops des Vertragspartners entstanden sind (im Folgenden: „Vertragsforderungen“). Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Vertragsforderungen (einschließlich des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Karteninhaber) trägt der Vertragspartner („unechtes Factoring“). Die Abtretung der Vertragsforderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber erfolgt als Gegenleistung für die Zahlung eines Kaufpreises durch die Bank an den Vertragspartner für die gekauften Vertragsforderungen. Die Kaufpreiszahlung erfolgt immer erst nach Erhalt des Forderungsbetrages durch die Bank.
  3. Die Bank ist zu einer Erbringung von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bedürfen, nicht verpflichtet. Insbesondere wird die Bank keine rechtliche Prüfung vornehmen, ob die an sie verkauften und/oder abgetretenen Vertragsforderungen rechtswirksam entstanden und nicht erloschen sind. Darüber hinaus wird die Bank keine Mahn- oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen bezüglich der Vertragsforderungen vornehmen.

§ 2 Forderungskauf

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Bank alle nach Abschluss dieses Vertrages entstehenden Vertragsforderungen zum Kauf anzubieten, die mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten eines deutschen Bankkontos bezahlt werden sollen. Das Kaufangebot wird durch elektronische Übermittlung aller wesentlichen Merkmale der Vertragsforderungen erteilt, wobei die Bestimmbarkeit der Vertragsforderungen gewährleistet sein muss. Insbesondere müssen der Bank folgende Merkmale übermittelt werden:
      1. Schuldner der Vertragsforderung
      2. Betrag der Vertragsforderung
      3. Fälligkeit der Vertragsforderung
      4. Grund für die Vertragsforderung
      5. Kontonummer und Bankleitzahl des Karteninhabers.

    Der Vertragspartner hat der Bank die Vertragsforderungen ausschließlich durch Übermittlung elektronischer Datensätze unter Zuhilfenahme des Prozessors zum Kauf anzubieten.

  2. Die Bank erklärt ihre Annahme des Angebots des Vertragspartners nach Absatz 1 dadurch, dass sie dem Vertragspartner den nach diesem Vertrag vereinbarten Kaufpreis für die zum Kauf angebotenen Vertragsforderungen zahlt. Der Vertragspartner verzichtet gem. § 151 Satz 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Annahmeerklärung steht unter den in Absatz 3 genannten aufschiebenden Bedingungen. Darüber hinaus steht die Annahmeerklärung unter den in Absatz 4 genannten auflösenden Bedingungen. Eine Pflicht der Bank zur Abgabe einer Annahmeerklärung besteht nicht.
  3. Die Annahmeerklärung steht unter den nachfolgend genannten aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB), die kumulativ gelten:
    1. Die zum Kauf angebotene Vertragsforderung liegt im Rahmen der für den einzelnen Karteninhabers bzw. für den Forderungsankauf insgesamt vereinbarten Limits.
    2. Die Vertragsforderung ist fällig.
    3. Die Vertragsforderung besteht, ist frei von Einwendungen oder Einreden, ist abtretbar und nicht mit Rechten Dritter belastet.
    4. Das Verkaufsangebot nach Absatz 1 ist der Bank innerhalb von sieben Tagen nach Entstehen der Vertragsforderung zugegangen.
    5. Dem Vertragspartner liegt eine wirksame Einzugsermächtigung des Kunden vor, die den Anforderungen des Abkommens über den Lastschriftverkehr der deutschen Kreditwirtschaft genügt und der Bank das Recht gibt, die Vertragsforderung mittels Lastschrift von dem vom Karteninhaber angegebenen deutschen Bankkonto einzuziehen.
    6. Der Vertragspartner hat der Bank die Daten desjenigen Kontos (Kontonummer, Bankleitzahl, kontoführendes Kreditinstitut, Kontoinhaber) mitgeteilt, für das die Einzugsermächtigung des Karteninhabers vorliegt.
    7. Der Karteninhaber ist volljährig.
    8. Die Vertragsforderung stammt nicht aus einem rechtswidrigen oder sittenwidrigen Grundgeschäft.
  4. Die Annahmeerklärung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass ein Lastschriftzug, mittels dessen die Bank die Vertragsforderung gegenüber dem Karteninhaber ausschließlich geltend macht, gleich aus welchem Grund fehlschlägt. Wird eine solche Lastschrift nicht eingelöst oder der Bank zurückbelastet, endet mit diesem Zeitpunkt die Wirkung einer zuvor abgegebenen Annahmeerklärung, gleichgültig ob eine hierfür erforderliche aufschiebende Bedingung nach Absatz 3 bereits eingetreten ist oder nicht.

§ 3 Forderungsabtretung

  1. Der Vertragspartner tritt hiermit an die dies annehmende Bank im Voraus alle nach Abschluss dieses Vertrages entstehenden Vertragsforderungen ab.
  2. Für den Fall, dass sich herausstellt, dass eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 2 Absatz 3 nicht mehr eintreten kann oder dass die auflösende Bedingung im Sinne von § 2 Absatz 4 eingetreten ist, ist die Bank verpflichtet, die hiervon betroffenen Vertragsforderungen an den Vertragspartner zurück abzutreten.
  3. Auf schriftliche Anforderung der Bank unterrichtet der Vertragspartner die Karteninhaber über die Abtretung der Vertragsforderungen an die Bank.

§ 4 Haftung des Vertragspartners für die verkauften Vertragsforderungen

  1. Der Vertragspartner garantiert den rechtlichen Bestand der Vertragsforderungen (Veritätshaftung). Er garantiert insbesondere, dass die Vertragsforderungen bestehen, fällig sind, frei von Einwendungen und Einreden sind, abtretbar sind und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
  2. Der Vertragspartner garantiert, dass die Vertragsforderungen nicht aus einem rechtswidrigen oder sittenwidrigen Grundgeschäft stammen und dass er allen seinen ihm aus dem Grundgeschäft obliegenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Der Vertragspartner haftet gegenüber der Bank für sämtliche Schäden, die aus einer Nichteinhaltung der Garantien gem. Absatz 1 und 2 resultieren. Im Übrigen haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Kaufpreis

Der von der Bank an den Vertragspartner zu zahlende Kaufpreis beträgt 100% des Nominalbetrages der von der Bank nach Maßgabe von § 2 rechtswirksam erworbenen Vertragsforderungen abzüglich des vereinbarten Entgelts. Der Kaufpreis ist zu dem zwischen dem Vertragspartner und der Bank vereinbarten Zeitpunkt an den Vertragspartner auszuzahlen.

§ 6 Rückzahlung des Forderungskaufpreises

Der Vertragspartner hat der Bank sämtliche Kaufpreiszahlungen zurückzuzahlen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag über eine Vertragsforderung nicht zustande gekommen oder – aus welchem Grund auch immer – unwirksam geworden ist.

§ 7 Weitere Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Bank unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm negative Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit eines Karteninhabers betreffen. Gleiches gilt, wenn ein Karteninhaber – aus welchen Gründen auch immer – seine Zahlungspflicht ganz oder teilweise bestreitet oder Gegenforderungen geltend macht.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Zahlungen, die auf an die Bank verkaufte Vertragsforderungen an ihn selbst erfolgen, entgegenzunehmen und unter Übersendung aller Zahlungsbelege unverzüglich an die Bank weiterzuleiten. Bis zur Weiterleitung hat der Vertragspartner die bei ihm eingehenden Zahlungen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten und treuhänderisch für die Bank zu verwahren.

Anhang C: Besondere Bedingungen für die Abwicklung von Zahlungen mittels “Sofortüberweisung”

 

§ 1 Anwendungsbereich und Leistungsgegenstand

  1. Diese Besonderen Bedingungen finden Anwendung, wenn der Vertragspartner und die Bank die Abwicklungen von Zahlungen das Bezahlverfahren „Sofortüberweisung“ vereinbart haben
  2. Die Bank erbringt in Bezug auf Zahlungen, die mittels des in § 2 näher erläuterten Bezahlverfahrens „Sofortüberweisung“ erfolgen und bezüglich derer die Übermittlung der für die Durchführung der Zahlungen erforderlichen elektronischen Datensätze unter Zuhilfenahme des Prozessors erfolgen, die in § 3 bezeichneten Leistungen.

§ 2 Funktionsweise des Bezahlverfahren „Sofortüberweisung“

  1. Das von der Sofort AG, Gauting, (im Folgenden: „Sofort AG“) betriebene Bezahlverfahren „Sofortüberweisung“ basiert auf einer herkömmliche Online-Überweisung, die der Zahler bei seinem Zahlungsdienstleister erteilt, indem er die erforderlichen Überweisungsdaten auf einer Website des Vertragspartners eingibt. Die Sofort AG hat ergänzend hierzu ein technisches Verfahren entwickelt, im Rahmen dessen von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Bestätigung über den Eingang des Überweisungsauftrages (im Folgenden: Eingangsbestätigung“) entgegengenommen und an die Bank weitergeleitet wird.
  2. Die Weiterleitung der Eingangsbestätigung erfolgt unmittelbar durch die Sofort AG auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der Sofort AG. Die Bank hat keinen Einfluss auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Bezahlverfahrens „Sofortüberweisung“ sowie auf die Verfügbarkeit des Bezahlverfahrens „Sofortüberweisung“ bei bestimmten Zahlungsdienstleistern. Die Bank übernimmt insbesondere keine Haftung für die von der Sofort AG gegenüber dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen.

§ 3 Entgegennahme und Weiterleitung von Zahlungsbeträgen

  1. Die Bank ist verpflichtet, Zahlungsbeträge, die auf einem hierfür eingerichteten, auf den Namen der Bank geführten Zahlungskonto (im Folgenden: „Gutschriftskonto“) für den Vertragspartner gutgeschrieben werden, im Auftrag des Vertragspartners entgegenzunehmen. Die Bank wird den Vertragspartner auf Verlangen über die erforderlichen Kontodaten des Gutschriftskontos (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN und BIC) informieren.
  2. Die Bank ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vertragspartner die auf dem Gutschriftskonto für den Vertragspartner gutgeschriebenen Zahlungsbeträge unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem sie auf dem Gutschriftskonto eingegangen sind.
  3. Die Bank ist berechtigt, von den in Absatz 2 genannten Zahlungsbeträgen die vereinbarten Entgelte, die zu erstattenden Aufwendungen sowie die auf die Entgelte und Aufwendungen ggf. entfallende gesetzliche Umsatzsteuer abzuziehen, bevor sie dem Vertragspartner verfügbar gemacht werden.

AGB Prozessor (eCommerce) / Abschnitt 2 „Prozessingbedingungen“

 

§ 1 Leistungsgegenstand / Mitwirkungspflichten

  1. Der Prozessor übermittelt gemäß den Anforderungen der Bank Autorisierungsanfragen, Autorisierungsantworten sowie Transaktionsdaten zwischen den jeweiligen Datenverarbeitungseinheiten des Vertragspartners und der von der Bank benannten technischen Schnittstelle. Insoweit handelt der Prozessor als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners hinsichtlich der Vertragspflichten, die der Vertragspartner gegenüber der Bank übernommen hat.
  2. Bei den Bezahlverfahren „Lastschrift“, „Kauf auf Rechnung“ und „Ratenkauf“ nimmt der Prozessor im Auftrag des Vertragspartners über ein von ihm eingerichtetes Datenverarbeitungssystem (im Folgenden: „Plattform“) Angebote des Vertragspartners auf Verkauf von Vertragsforderungen an die Bank entgegen und leitet diese an die Bank weiter. Darüber hinaus übermittelt der Prozessor im Auftrag des Vertragspartners die Entscheidung der Bank darüber, ob diese ein solches Angebot annimmt oder nicht, über die Plattform an den Vertragspartner.
  3. Zur technischen Abwicklung der von dem Prozessor zu erbringenden Leistungen stellt dieser dem Vertragspartner die Plattform zur Verfügung, über die der Vertragspartner über eine von ihm einzurichtende IT-Schnittstelle zugreifen kann.
  4. Der Prozessor stellt dem Vertragspartner für Störungsmeldungen und Fragen einen telefonischen Hotlineservice zur Verfügung, der montags bis freitags (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Bayern) von 9h bis 16h erreichbar ist. Der Hotlineservice unterstützt den Vertragspartner bei der Behebung kleinerer Störungen an den Lesegeräten. Der Vertragspartner steht zur Durchführung der Störungsbeseitigung in dem erforderlichen Maße zur Verfügung und wird Hinweise und Instruktionen des Prozessors zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung beachten und befolgen.
  5. Der Vertragspartner hat dem Prozessor Störungen, Mängel und Schäden in Bezug auf die von dem Prozessor zu erbringenden Leistungen unverzüglich anzuzeigen.
  6. Der Vertragspartner hat die für den Zugriff auf die Plattform über die von dem Prozessor hierzu eingerichteten IT-Schnittstelle erforderlichen Datenverarbeitungseinheiten auf eigene Kosten bereitzustellen und während der Laufzeit dieses Vertrages betriebsbereit zu halten.

§ 2 Durchführung von Bonitätsprüfungen beim Kauf auf Rechnung und beim Ratenkauf

  1. Vor einem Ankauf von Vertragsforderungen durch die Bank prüft der Prozessor im Auftrag der Bank den Schuldner der Vertragsforderung (im Folgenden: „Schuldner“) daraufhin, ob der Schuldner zum Kauf auf Rechnung oder Ratenkauf über die Plattform zugelassen wird (im Folgenden: „Vorprüfung“).
  2. Falls die Vorprüfung positiv ist, kann der Schuldner auf der Internetseite des Vertragspartners die Bezahlverfahren „Kauf auf Rechnung“ oder „Ratenkauf“ auswählen. Anschließend hat der Schuldner über die Plattform die für die Zahlung in dem jeweiligen Bezahlverfahren erforderlichen Daten einzugeben. Anhand dieser Daten prüft der Prozessor im Auftrag der Bank, ob die von der Bank für einen Ankauf der Vertragsforderung festgelegten Voraussetzungen vorliegen (im Folgenden: „Hauptprüfung“).
  3. Falls die Hauptprüfung positiv ist, kann der Schuldner den Kaufvorgang abschließen. Der Vertragspartner hat den Schuldner und den Prozessor über den erfolgreichen Abschluss des Kaufvorgangs zu informieren.

§ 3 Nutzungsrecht

  1. Der Vertragspartner erhält ein auf die Vertragsdauer beschränktes, räumlich auf die die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes beschränktes, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht, auf Plattform mittels Internet zuzugreifen und die mit der Plattform verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Vertragspartner nicht.
  2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Plattform über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Plattform Dritten zugänglich zu machen.
  3. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung der Plattform an Dritte hat der Vertragspartner dem Prozessor auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Geltendmachung von Rechten gegen den Dritten zu machen (insbesondere Name und Anschrift des Dritten).

§ 4 Vergütung

  1. Die vom Vertragspartner für die Inanspruchnahme der Leistungen des Prozessors zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und dem Prozessor. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Der Prozessor kann unabhängig davon, ob der Vertragspartner den Betrag der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, für die Umsatzsteuer optieren.
  2. Der Vertragspartner hat sämtliche ihm vom Prozessor erteilten Abrechnungen unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen dem Prozessor unverzüglich, spätestens aber binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der jeweiligen Abrechnung mitzuteilen. Die rechtzeitige Absendung der Einwendungen reicht zur Fristwahrung aus. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als genehmigt. Auf diese Folge wird der Prozessor in der Abrechnung besonders hinweisen. Der Vertragspartner kann auch nach Fristablauf Berichtigung der Abrechnung verlangen. Er muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war.

§ 5 Haftung des Prozessors

  1. Der Prozessor haftet gegenüber dem Vertragspartner für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet der Prozessor ausschließlich für
    • Personenschäden,
    • Schäden, für die der Prozessor aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie
    • Schäden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).

    Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung für einfach fahrlässiges Handeln des Prozessors auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

  2. Der Prozessor haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen oder Beschränkungen des Betriebes durch notwendige Wartungsarbeiten, durch höhere Gewalt oder durch sonstige von dem Prozessor nicht zu vertretende Ereignisse eintreten.

§ 6 Vertragslaufzeit

  1. Dieser Vertrag tritt mit Annahme durch den Vertragspartner und den Prozessor in Kraft. Er hat eine unbestimmte Laufzeit und von jeder der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bleibt unberührt.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen und Daten, die ihnen im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern dies nicht zur Vertragsdurchführung sowie zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  2. Soweit an den Prozessor personenbezogene Daten des Vertragspartners übermittelt werden, hat der Prozessor diese nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu erheben, verarbeiten, und nutzen. Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
  2. Der Prozessor ist berechtigt, dem Vertragspartner Änderungen dieser AGB spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzubieten. Die Zustimmung des Vertragspartners zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner gegenüber dem Prozessor nicht bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung seine Ablehnung erklärt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Prozessor in seinem Angebot besonders hinweisen. Im Übrigen können die Bestimmungen dieser AGB, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
  3. Sollte eine der jetzt oder in Zukunft in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend im Fall von Vertragslücken. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung bzw. zur Ausfüllung einer Lücke gilt eine angemessene Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien entsprechend dem Vertragszweck gewollt hätten, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bereits berücksichtigt hätten